1. Amtsgericht München, Urteil vom 18.07.2018 – 416 C 5897/18:
Durch das Amtsgericht München wurde festgestellt, dass der Vermieter ohne vorherige Abmahnung zur sofortigen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses berechtigt ist, wenn die Mietwohnung so stark vermüllt ist, dass es bereits zu Substanzschäden am Mietobjekt gekommen ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
2. Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18:
An Gebäuden installierte Überwachungskameras sind immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn sich der Nachbar hiervon beeinträchtigt fühlt. Durch das Amtsgericht München wurde nunmehr festgestellt, dass ein Anspruch auf Beseitigung einer Überwachungskamera grundsätzlich nur dann besteht, wenn erwiesen ist, dass die Kamera tatsächlich Filmaufnahmen vom Nachbargrundstück anfertigt. Die theoretische Möglichkeit einer Kameraüberwachung ist hingegen nicht ausreichend und der von der Kamera ausgehende „Überwachungsdruck“ vom Grundstücksnachbarn hinzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Kläger legten gegen das Urteil Berufung ein.
Wir vertraten in diesem Verfahren den Beklagten.
3. Landgericht München II, Urteil vom 16.10.2018 – Az. 12 S 2337/18:
Durch das Landgericht München II wurde feststellt, dass die Lage von in einem Mieterhöhungsverlangen zur Begründung herangezogenen Vergleichswohnungen so genau beschrieben werden muss, dass es dem Mieter möglich ist, die Vergleichswohnungen zweifelsfrei zu identifizieren und aufzusuchen. Unklarheiten bei der Beschreibung der Lage der Vergleichswohnungen gehen zu Lasten des Vermieters.
Nachdem das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters obige Voraussetzungen nicht erfüllte, waren das Mieterhöhungsverlangen sowie die darauf gestützte Klage gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzulässig.
Wir vertraten in diesem Verfahren die Beklagten.
4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2018 – VIII ZR 186/17:
Der Vermieter ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dazu berechtigt, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf zu kündigen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Durch den BGH wurde nunmehr feststellt, dass auch die beabsichtigte Nutzung einer Wohnung durch den Vermieter als Ferien- und Zweitwohnung, selbst in sehr eingeschränktem zeitlichen Umfang, eine Wohnraumnutzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt und demnach eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann.
5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2018 – Az. VIII ZR 97/17:
Wird durch einen gewerblichen Vermieter gegenüber einem Wohnungsmieter eine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt und stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, steht dem Mieter kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Mieter hat damit keine Möglichkeit, sich von seiner Zustimmungserklärung zu lösen.