1. Fristsetzung BGH-Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17:
Dass der Mieter die Mietflächen nach Ablauf der Mietzeit an den Vermieter beschädigt zurückgibt, ist keine Seltenheit. Der BGH stellte nunmehr fest, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, den Mieter unter Fristsetzung dazu aufzufordern, die vom Mieter verursachten Schäden selber zu beseitigen. Vielmehr steht dem Vermieter in diesem Fall ein sofortiger Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zu.
2. Kündigungssperrfrist, BGH-Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 104/17:
Gemäß § 577a Abs. 1 BGB ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf erst nach Ablauf von 3 Jahren, gegebenenfalls auch erst nach 10 Jahren, wie in München, zulässig (Kündigungssperrfrist), wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– nach Überlassung der Mietwohnung an den Mieter ist die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden (§ 8 WEG),
– die Mietwohnung wurde nach erfolgter Umwandlung veräußert
Die Kündigungssperrfrist beginnt ab Eintragung des Käufers der Eigentumswohnung als Eigentümer im Grundbuch.
Gemäß § 577a Abs. 1a BGB wird die Kündigungssperrfrist unter anderem auch dann ausgelöst, wenn der Wohnraum nach Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft (z.B. GbR) veräußert wurde.
Der BGH stellte nunmehr fest, dass es in diesem Fall nicht erforderlich ist, dass die Personengesellschaft das Anwesen gemäß § 8 WEG in Eigentumswohnungen umwandeln möchte. Sinn und Zweck des § 577a Abs. 1a BGB sei es zu verhindern, dass zu Gunsten eines Gesellschafters wegen Eigenbedarf gekündigt werde („Münchner Modell“).
3. Fortsetzungswiderspruch, BGH-Urteil vom 24.01.2017, XII ZR 120/16:
Werden nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietflächen nicht an den Vermieter herausgegeben und vom Mieter weiterhin genutzt, verlängert sich das Mietverhältnis gemäß § 545 BGB auf unbestimmte Zeit, es sei denn, einer Verlängerung des Mietverhältnisses wird binnen 2-Wochenfrist widersprochen (Fortsetzungswiderspruch).
Durch den BGH wurde festgestellt, dass der Fortsetzungswiderspruch bereits im Kündigungsschreiben erklärt werden kann.
4. Sonderumlage und Eigentumswechsel, BGH-Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16:
Der BGH stellte fest, dass Schuldner einer vor Eigentumsumschreibung beschlossenen Sonderumlage derjenige ist, der bei Fälligkeit der Sonderumlage Eigentümer ist. Weiter stellte der BGH fest, dass eine Sonderumlage erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn diese durch den Verwalter abgerufen wird.
Würde somit der Eigentumswechsel (Eintragung im Grundbuch) zwischen Beschluss der Sonderumlage und Abruf durch den Verwalter erfolgen, wäre Schuldner der Umlage der neue Eigentümer der Wohnung.