1. Verjährung, BGH-Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17:
Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, insbesondere wegen Beschädigungen des Mietobjekts, innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietflächen an den Vermieter. Aus diesem Grund sehen viele Mietvertragsformulare eine Verlängerung der 6-monatigen Verjährungsfrist, beispielsweise auf 12 Monate, vor. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der BGH nunmehr für das Wohnraummietrecht fest, dass entsprechende Klauseln in Mietvertragsformularen, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist für den Vermieter führen, aufgrund unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind.
2. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug, BGH-Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16:
Der BGH stellte für das Wohnraummietrecht fest, dass bei Bestehen von Zahlungsrückständen des Mieters, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigen, durch den Mieter ein Ausschluss des Kündigungsrechts nur dadurch herbeigeführt werden kann, dass durch den Mieter sämtliche zur Kündigung berechtigende Zahlungsrückstände vor Zugang der Kündigungserklärung vollumfänglich bezahlt werden.
Befindet sich der Mieter beispielsweise mit den Mieten für die Monate November und Dezember in voller Höhe in Zahlungsverzug und erklärt der Vermieter aus diesem Grund mit Kündigungsschreiben vom 15. Januar die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, ist die Kündigung nur dann ausgeschlossen, wenn durch den Mieter die Zahlungsrückstände mit den Mieten November und Dezember vor Zugang der Kündigungserklärung beim Mieter beglichen werden.
3. Eigenbedarf, BGH-Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 19/17:
Durch den BGH wurde festgestellt, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarf auch dann zulässig ist, wenn der Vermieter die Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen will.
4. Schriftformheilungsklausel, BGH-Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 114/16:
Die Befristung eines gewerblichen Mietverhältnisses ist, sofern die Laufzeit länger als ein Jahr betragen soll, nur dann wirksam, wenn die wesentlichen Vertragsgrundlagen gem. § 550 BGB dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entsprechend vereinbart wurden. Ist dies nicht erfolgt, ist die Befristungsabrede des Mietvertrags mit der Folge unwirksam, dass das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist ordentlich gekündigt werden kann.
Um für beide Mietvertragsparteien Rechtssicherheit zu schaffen und eine ordentliche Kündigung eines befristeten Gewerbemietverhältnisses aufgrund eines Schriftformmangels zu vermeiden, werden üblicherweise in Gewerbemietverträgen sogenannte Schriftformheilungsklauseln vereinbart, welche eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Schriftformmangels ausschließen.
Durch den BGH wurde nunmehr festgestellt, dass sogenannte Schriftformheilungsklauseln grundsätzlich unwirksam sind.